Autoglas-Fachbetrieb & Kraftfahrzeugreparaturen
Für die Verwendung auf der Rückseite von Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen sowie als Aushang in den Geschäftsräumen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Garantiebedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen, Reparaturen, den vollständigen Austausch sowie die Tönung von Fahrzeugscheiben und die Kalibrierung von fahrzeugeigenen Fahrerassistenzsystemen (z. B. Kamerasysteme, Regen- und Lichtsensoren), die zwischen dem Autoglas-Fachbetrieb IB-Autoglas (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen bzw. erbracht werden.
§ 2 Gesetzliche Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rechte aus der Sachmängelhaftung zu, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Einschränkungen ergeben. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Sachmängelansprüche bei Reparatur- und Montageleistungen am Fahrzeug beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Fahrzeugs durch den Auftraggeber.
§ 3 Freiwillige Dichtigkeits-Garantie auf Montageleistungen
Zusätzlich zur gesetzlichen Sachmängelhaftung gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine freiwillige Haltbarkeits- und Dichtigkeitsgarantie von 10 Jahren auf die Ausführung der Verklebung bei einem vollständigen Scheibenaustausch.
- Die Garantie beginnt mit dem Tag der Fahrzeugübergabe.
- Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden, die auf erneuten Steinschlag, Unfälle, äußere Gewalteinwirkung, fortschreitende Rostbildung am Scheibenrahmen (sofern diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde) oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sind.
§ 4 Vorrangiges Recht auf Nachbesserung & Mängelrüge
Tritt ein Mangel, eine Undichtigkeit oder ein Fehler an einem von uns kalibrierten System (z. B. Kamerafehler) auf, gelten ausdrücklich folgende Bedingungen:
- Unverzügliche Anzeigepflicht: Der Auftraggeber hat den aufgetretenen Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder telefonisch anzuzeigen.
- Pflicht zur Vorführung in unserer Werkstatt: Dem Auftragnehmer ist ausdrücklich zuerst die Gelegenheit zur Nachbesserung (Fehlerbehebung) zu gewähren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug zur Überprüfung und Fehlerbehebung in die Werkstatt des Auftragnehmers zu bringen.
- Ausschluss von Fremdreparaturen und Drittkosten: Sucht der Auftraggeber eigenmächtig eine andere Werkstatt auf oder beauftragt er Dritte mit der Mängelbeseitigung, ohne dass der Auftragnehmer zuvor die Nachbesserung verweigert hat oder eine angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, erlischt jeglicher Anspruch auf Erstattung dieser Fremdkosten. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Rechnungen von Drittwerkstätten, wenn ihm nicht vorher die gesetzliche und vertragliche Chance zur eigenen Nachbesserung gegeben wurde.
WICHTIGER HINWEIS ZUM RECHT AUF NACHBESSERUNG
Sollte eine von uns montierte Scheibe undicht sein, ein System- oder Kamerafehler nach einer Kalibrierung auftreten oder ein sonstiger Mangel vorliegen, ist der Mangel zwingend zuerst durch unseren Betrieb zu beheben!
§ 5 Besondere Bestimmungen für Fahrerassistenzsysteme (Kamerakalibrierung)
Nach dem Austausch von Windschutzscheiben mit integrierten Kameras oder Sensoren führt der Auftragnehmer eine Kalibrierung der Systeme nach den offiziellen Herstellervorgaben durch.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug (z. B. extreme Beladung, Änderungen am Fahrwerk, Tieferlegungen, Rad-/Reifenkombinationen) oder mechanische Einwirkungen (z. B. Unfälle, harte Bordsteinkontakte) die Sensorik und die Kalibrierung beeinflussen können.
- Für Fehler, die nach der Übergabe durch solche äußeren Einflüsse oder Veränderungen entstehen, ist eine Gewährleistung oder Garantie ausgeschlossen.
§ 6 Abrechnung über Kaskoversicherungen
Sofern eine Abrechnung über die Kaskoversicherung des Auftraggebers vereinbart wird, erfolgt dies rein erfüllungshalber. Vertragspartner und Hauptschuldner der Werklohnforderung bleibt in jedem Fall der Auftraggeber.
- Sollte die Versicherung die Zahlung der Rechnung ganz oder teilweise verweigern (z. B. aufgrund einer vereinbarten Selbstbeteiligung, bestehender Werkstattbindungstarife oder Kürzungen), ist der Auftraggeber verpflichtet, den offenen Restbetrag oder den gesamten Betrag unverzüglich nach Aufforderung selbst an den Auftragnehmer zu zahlen.
§ 7 Abnahme und Gerichtsstand
Die Abnahme des Fahrzeugs erfolgt bei der Übergabe in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers. Offensichtliche Mängel sind sofort bei der Abnahme zu rügen. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.
Hinweis: Diese Vorlage dient als rechtliche Orientierung für den Autoglas-Bereich. Es wird empfohlen, die Bedingungen vor dem finalen Druck durch eine Rechtsberatung oder die zuständige Handwerkskammer auf aktuelle regionale Rechtsprechungen prüfen zu lassen.
